| AGB's |
| Allg. Geschäftsbedingungen AGB Effma Vertriebsgesellschaft mbH, Weyhe |
I. Allgemeines
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Nebenabreden und Änderungen, insbesondere die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Bestellers, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erstangebote und Planungsvorschläge sind in der Regel kostenfrei. Zusätzliche Ausarbeitungen wie z.B. Erstellung von technischen Unterlagen, Zeichnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen werden nach Aufwand berechnet.
II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
III. Preis und Zahlung
1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit anderes nicht ausdrücklich erwähnt ist.
2.Die angebotenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders erwähnt, ab Auslieferungslager,
ausschließlich Verpackung, ausschließlich Mehrwertsteuer. Das Abladen
der gelieferten Ware ist auch dann Sache des Bestellers, wenn frachtfrei geliefert wird.
3.Wenn die Lieferung von Waren vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgt, ist der
Lieferer berechtigt, im Falle zwischenzeitlich eingetretener Erhöhungen der Einkaufspreise oder
Verteuerungen von Fabrikation und/oder Vertrieb, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, eine
entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
4.Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu
leisten, und zwar a) für Maschinen und Anlagen: 1/3 Anzahlung sofort nach Eingang der Auftrags-
bestätigung beim Besteller, 1/3 bei erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer,
1/3 30 Tage nach Rechnungsdatum;
b) für Sonstiges: sofort nach Erhalt der Rechnung.
5. Kommt der Besteller bei vereinbarten Ratenzahlungen oder Zahlungen gemäß Ziffer III Absatz 4 länger als 30 Tage in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag fällig.
6. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so
ist die Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung auch bei vom Lieferer unbestrittenen und bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ausgeschlossen.
IV. Lieferzeit
1 .Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller eine Vorauszahlung zu leisten hat oder Ausführungsvorschriften, Genehmigungen, Freigaben usw. zu erteilen oder zu beschaffen hat, beginnt die Lieferfrist, auch wenn vorher die Auftragsbestätigung abgesandt wurde, nicht vor Eingang der vereinbarten Vorauszahlung bzw. Zustellung der Unterlagen beim Lieferer.
2.Teillieferungen sind zulässig.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Transportauftrag erteilt ist. Sofern seitens des Bestellers keine Weisungen vorliegen, erfolgt der Versand nach Ermessen des Lieferers ohne Gewähr für den billigsten oder schnellsten Weg.
4. Hält der Lieferer die Lieferfrist nicht ein und beruht die Verzögerung auf Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z.B. behördliche Maßnahmen, Kriegshandlungen, Betriebsstörungen, Streiks, Schiffshavarie, verspätetes Eintreffen der Ware oder von wesentlichen Roh- und Hilfsstoffen vom Vorlieferanten, Ausschusswerden usw., verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Hält der Lieferer die Frist aus sonstigen Gründen nicht ein, hat der Besteller das Recht, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 45 Tagen zu setzen und bei ihrer Nichteinhaltung vom Vertrag zurückzutreten. Wenn ihm ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 %, vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Aufträge, deren Auslieferung auf Abruf des Bestellers erfolgen soll, können nur in besonderen Fällen angenommen werden. Wenn nicht anders vereinbart, muss die gesamte Ware spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluss abgenommen sein. Der Lieferer ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist unter vorheriger Ankündigung die noch bei ihm lagernde Ware auszuliefern und zu berechnen.
6. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die im Bereich des Bestellers liegen, so wird der Lieferer unbeschadet seiner sonstigen Rechte, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist kann der Lieferer anderweitig über die Ware verfügen und dem Besteller dann gleichartige Ware mit verlängerter Frist liefern.
V.Gefahrenübergang und Entgegennahme
1 .Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, mit der Absendung auf den Besteller über. Das gilt ebenfalls bei Teillieferungen für den gelieferten Teil. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu decken, die dieser verlangt. Für den Transport zum Besteller ist der Lieferer berechtigt - ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers jedoch nicht verpflichtet - auf Kosten des Bestellers eine den üblichen Bedingungen entsprechende Transportversicherung abzuschließen.
2. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweist, vom Besteller entgegenzunehmen.
Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung vor. Auf Anforderung ist der Lieferer verpflichtet, auf sein Vorbehaltseigentum in soweit zu verzichten, als es nach seinem Ermessen zur Sicherung des jeweiligen Schuldsaldos nicht mehr erforderlich erscheint.
2. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, das Abzahlungsgesetz findet auf den Vertrag Anwendung und schreibt zwingend eine andere gesetzliche Regelung vor.
3. Der Besteller darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat er dem Lieferer unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich anzuzeigen. Er hat ihm die erforderlichen oder vom Lieferer für zweckmäßig gehaltenen Unterlagen und Erklärungen zur Begründung des Freigabeverlangens zu übermitteln. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Werden in Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 111 Absatz 5 Forderungen für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware fällig, ist der Lieferer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück zu nehmen und der Besteller verpflichtet, die betroffenen Waren an den Lieferer herauszugeben. Die zurückgenommene Ware wird mit dem Nettowert gutgeschrieben, der sich ergibt aus dem Erlös, den der Lieferer bei Weiterveräußerung der Ware erzielt hat, abzüglich der bei der Verwirklichung der Eigentums-vorbehaltsrechte angefallenen Kosten wie Demontage-, Rückfracht- und Aufarbeitungskosten sowie aller weiteren Kosten, die durch die Rücknahme und die Weiterveräußerung entstanden sind.
5. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er hat jedoch gegenüber seinem Abnehmerden Eigentumsvorbehalt des Lieferers aufrechtzuerhalten. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterkauf gegen seinen Abnehmer erwachsen. Er ist verpflichtet, dem Lieferer alle Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, die diesem die Realisierung der abgetretenen Forderung erleichtert, und er ist auf Verlangen des Lieferers auch verpflichtet, dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Der Lieferer wird die abgetretene Forderung jedoch regelmäßig selbst nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt.
Vl. Eigentumsvorbehalt
Erfolgt die Finanzierung des Vertrages über ein Finanzierungsinstitut, tritt der Besteller Abschluss des Vertrages dem Lieferer zur Sicherung seiner sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller sein Anwartschaftsrecht gegen das Finanzierungsinstitut auf Übertragung des Eigentums nach Zahlung der letzten Rate des Darlehnsvertrages ab. Die Übergabe wird ach jetzt dadurch ersetzt, dass der Besteller den Liefergegenstand alsdann leihweise für den Lieferers besitzt.
VIII. Kreditwürdigkeit
Die Kreditwürdigkeit des Bestellers wird vorausgesetzt. Werden nach Abschluss des Vertrag Umstände bekennt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, insbesondere durch eine Bankauskunft oder durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei, ist d Lieferer berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Lieferer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, dessen Erfüllung verweigern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, kann der Lieferer die sofortige Bezahlung des Restes seiner Forderungen verlangen oder na seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Anzahlungen sind im Falle des Rücktritts na Abzug von Fracht-, Montage-, Demontage-, Rückfracht-, Aufarbeitungskosten und allen weiteren Kosten sowie einer angemessenen Nutzungsentschädigung dem Besteller zu erstatten.
IX. Beanstandungen
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind bei Meidung ihres Ausschlusses innerhalb v 8 Tagen nach Eintreffen der Lieferung schriftlich vorzunehmen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so gilt diese Ausschlussfrist für Mängel schlechthin.
X.Gewährleistung
1. Teile, die sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, sind un-entgeltlich nach Wahl des Lieferers durch ihn auszubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile gehen in dem Eigentum des Lieferers über. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, so beschränkt sich die Haftung des Lieferers für Mängel an Fremderzeugnissen auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die dem Lieferer gegenüber dem Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.
2. Geringfügige Abweichungen in Größe, Farbe, Qualität und der sonstigen Ausführung gegenüber Vorlagen, Auftragsbestätigungen usw. sind kein Grund für Beanstandungen.
3. Gebrauchtmaschinen werden wie besichtigt geliefert. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Zusicherung und Beratung der Vertreter, Reisenden oder Techniker des Lieferers werden nur Vertragsgegenstand, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
5. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des HGB, so trägt der Lieferer bei Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung aufgrund berechtigter Beanstandungen die Kosten für des Ersatzstücks einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Ein- und Ausbau und, falls die nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, Kosten etwa erforderlicher Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
7. Der Lieferer ist berechtigt, Gewährleistungsansprüche durch Dritte ausführen zu lassen.
8. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer in gleichem Umfang für die ursprünglich gelieferte Ware, allerdings nur bis zum Ablauf der für die ursprünglich gelieferte Ware geltende Gewährleistungsfrist.
Ausgeschlossen sind, vorbehaltlich Ziffer XII, alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers oder Dritter, insbesondere auf Wandlung oder Minderung, Kündigung oder Rücktritt wie auch auf Ersatz von Schäden irgendwelchen Art, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, somit auch alle Anspruchs auf Ersatz von Folge Schäden.
9.Gewährleistungspflichten des Lieferers können sich nur aus dem Vertragsverhält zwischen Lieferer und Besteller ergeben. Gegenüber Dritten, insbesondere Kunden des Bestellers bei Weiterveräußerung von Waren, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Der Besteller ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer an Dritte abzutreten.
10.Ist der Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen zur Gewährleistung verpflichtet, ist er berechtigt, die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu verweigern, wenn der Besteller sich mit fälligen Zahlungen im Rückstand befindet, es sei denn, der rückständige Betrag ist unter Be-rücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, ist der Lieferer berechtigt, die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache zu verweigern, wenn und solange sich der Besteller mit Vorleistungen im Rückstand befindet.
11. Jede Haftung und Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Sachmängel vom Besteller zu vertreten sind und insbesondere auf falscher oder unzureichender Information durch den Besteller beruhen.
12. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: unsach-gemäße Installation und/oder Inbetriebnahme durch den Besteller und/oder seiner Beauftragten; ungeeignete und unsachgemäße Anwendung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere Überbeanspruchung, mangelhafter Wartung ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, unsachgemäße Lagerung-; chemischer-, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
13. Der Lieferer haftet nicht für Mängel oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Besteller oder Dritte unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen haben.
XI.Rücknahme
Nimmt der Lieferer aus irgendeinem Grund die Ware zurück, so sind mit der Rückzahlung der vom Besteller geleisteten Zahlungen abzüglich von Fracht-, Montage-, Demontage-, Rückfracht-, Aufarbeitungskosten und allen weiteren Kosten sowie einer angemessenen Nutzung Entschädigung alle Ansprüche des Bestellers abgegolten.
XII.Recht des Bestellers auf Rücktritt
1 .Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn eine dem Lieferer gestellte angemessene Nachfrist für
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch einen vom Lieferer zu vertretenden Mangel fruchtlos
verstrichen ist. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Weitergehende Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art,
und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des HGB, bleibt sein Recht auf Minderung unberührt.
2.2 .Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so
bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
XIII. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer IV Absatz 4 oder für den Fall Nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er das nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XIV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teil verbindlich. Kann sich der Besteller erfolgreich auf die Unwirksamkeit einzelner oder mehre Bestimmungen des Vertrages berufen, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Folgen des Rücktritts regeln sich nach Ziffer XIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingung.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten - ist Syke. Für Minder- und Nichtkaufleute ist Syke gemäß 38 ZPO dann Gerichtsstand, wenn der Besteller seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat oder wenn dem Lieferer der Wohnsitz des Bestellers zum Zeitpunkt einer Klageerhebung nicht bekannt ist. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.